Die Verordnung sieht hierfür ein 3 Stufensystem vor:

  • im Fall von grossen Verspätungen (2 Stunden und mehr, abhängig von der Länge des Fluges) stehen dem Passagier auf jeden Fall kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails zu.
  • Wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt muss dem Passagier eine Hotelunterkunft sowie Transport vom und zum Flughafen gestellt werden.
  • Falls die Verspätung 5 Stunden und mehr beträgt, kann der Passagier Entschädigung der gesamten Ticketkosten in Anspruch nehmen und falls notwendig einen Rückflug zum Ausgangsflughafen.

Wichtiges Update!

Der 4. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden auf eine Definition für zu einem Ziel ankommen. Die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Im November 2009 änderte der Europäische Gerichtshof die Auslegung der Verordnung 261/2004 in Bezug auf Verspätungen bei Flügen dahingehend, dass ähnlich wie bei Flugannulierungen, eine Entschädigung in Bargeld zu zahlen ist, wenn die Verspätungen 3 Stunden und mehr zum Zielort betragen, es sei denn, die Fluglinie kann beweisen, dass die Verspätung durch aussergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde. Vor diesem Urteil hatten Fluggäste bei Verspätungen einen Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen, einschließlich Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelübernachtungen, falls notwendig, Transport zwischen Übernachtungsort und Flughafen sowie 2 kostenlose Telefongespräche, 2 Telex, 2 Telefax oder E-mails. Diese Rechte gelten nach wie vor für Flugpassagiere bei Verspätungen.

Diese Verordnung gilt für alle weltweit operierenden Fluglinien bei Abflug innerhalb der EU. Im Fall von Flügen von ausserhalb der EU zu einem Zielort in die EU gilt dies nur für Fluggesellschaften, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.

Wie beschwere ich mich

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Pauschalreisen

Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird.
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