Um eine Pauschalreise handelt es sich dann, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis verkauft wird. Wird dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt, so muss dieser klare und genaue Angaben enthalten über:
- den Preis;
- Bestimmungsort, Reiseweg und Transportmittel;
- Art der Unterbringung;
- einbegriffene Mahlzeiten;
- Pass- und Visumerfordernisse;
- gesundheitspolizeiliche Formalitäten;Zahlungstermine;
Frist für die Mitteilung einer etwaigen Stornierung der Reise an den Verbraucher. Die im Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter.
Der Veranstalter liefert vor Vertragsabschluss bestimmte Angaben über Pass- und Visumerfordernisse (Fristen für deren Erlangung) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten).
Vor Beginn der Reise teilt der Veranstalter Folgendes mit:
- Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen; vom Reisenden einzunehmender Platz;
- Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters oder zumindest eine Notrufnummer;
- gewisse Zusatzangaben bei Reisen Minderjähriger;
- Angaben über fakultative (Reise-)Versicherungen.
Die in der Richtlinie genannten Vertragsbedingungen müssen schriftlich niedergelegt sein. Der Verbraucher hat das Recht, seine Reservierung abzutreten.
Die im Vertrag genannten Preise dürfen nicht geändert werden, soweit dies im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch dann dürfen nur folgende Änderungen im Preis weitergegeben werden: Transportkosten, Abgaben, Gebühren und Wechselkurse.
Ändert der Veranstalter wesentliche Bestandteile des Vertrages, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist oder eine Zusatzklausel akzeptiert.
Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt oder die Pauschalreise vom Veranstalter storniert wird, hat der Verbraucher folgende Ansprüche: Teilnahme an einer anderen Pauschalreise oder Erstattung der Anzahlungen. Gegebenenfalls kann er eine Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
Der Veranstalter trägt die Verantwortung bei Nichterfüllung oder schlechter Erfüllung des Vertrages, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Verbrauchers oder höhere Gewalt vor.
Quelle: Europäische Kommission